Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft

  1. Mitglieder im Verband können werden
    a) alle Unternehmen, die sich mit der Entwicklung, der Konstruktion, der Fertigung, dem Vertrieb und/oder der Anwendung von Betonschalungen befassen,
    b) natürliche Personen, die auf dem Gebiet der Konstruktion, Bemessung und/oder Anwendung von Betonschalungen wissenschaftlich tätig sind.
  2. Über einen Annahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds, durch dessen Liquidation oder durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß Satzung entfallen sind oder wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung oder gegen vom Verband erarbeitete Regeln und Richtlinien verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.
  4. Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten, welche die Konstruktion, Bemessung und Anwendung von Betonschalungen betreffen, zur Verfügung. Wenn die Anforderungskriterien für ein GSV-Zeichen festgelegt und vom erweiterten Vorstand gebilligt sind, sind die Mitglieder, welche die entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen anbieten, verpflichtet, das GSV-Zeichen zu erwerben.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern. Es muss die vom Verein festgelegten Kriterien und Regeln für Betonschalungen einhalten. Bei Nichterfüllung hat das Mitglied das Recht, in angemessener Frist die Einhaltung durch Nachbesserung zu erreichen. Eine nachweisliche Nichterfüllung hat die Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge.
  6. Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die geltenden Gesetze sowie die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs zu achten. Es ist den Mitgliedern verboten, Betonschalungen unter Verwendung von Produkten herzustellen oder anzubieten, die lediglich eine unlautere Nachahmung der Waren eines anderen Mitbewerbers darstellen oder die die Sonderschutzrechte von Mitbewerbern in gesetzeswidriger Weise verletzen.
  8. Einzelheiten sind in einem Verhaltenskodex festgelegt, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Richtlinien dieses Verhaltenskodexes zu achten und diesen nicht zu verletzen.
  9. Mitglieder, die in schwerwiegender Weise gegen die vorstehende Vorschrift oder den Verhaltenskodex verstoßen, können aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ferner kann eine Aufnahme in den Verband verweigert werden, wenn der Bewerber in schwerwiegender Weise gegen die vorstehende Vorschrift oder den Verhaltenskodex verstoßen hat.